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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 5 Ws 232/06 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG, RÖV
Vorschriften:
StVollzG § 185 | |
RÖV § 28 Abs. 3 |
KAMMERGERICHT Beschluß
Geschäftsnummer: 5 Ws 232/06 Vollz
In der Strafvollzugssache
des Strafgefangenen
wegen Übersendung von Röntgenbildern
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 9. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. März 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Gefangene verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Während der Haftzeit wurden Röntgenbilder von dem Gefangenen gefertigt. Am 26. September 2005 beantragte er die Herausgabe von Kopien der Untersuchungsergebnisse der während der Haftzeit in der Charité erfolgten neurophysiologischen Untersuchungen sowie der Röntgenbilder an seine Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwältin Dr. L.... Als die Röntgenbilder nicht übersandt wurden, erinnerte die Verfahrensbevollmächtigte an die Herausgabe. Seinen fristgerecht gestellten Vornahmeantrag sowie denjenigen, die Anstalt zur Herausgabe der Röntgenbilder zu verpflichten, hat die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde erfüllt die besonderen Voraussetzungen des § 116 StVollzG für ihre Zulassung. Der Senat hält zur Fortbildung des Rechts klärende Worte zu der Frage für geboten, ob ein genereller Anspruch auf Herausgabe von während der Haftzeit gefertigten Röntgenbildern an einen Gefangenen besteht. Das ist nicht der Fall.
1. Richtig ist, daß dem Gefangenen nach § 185 StVollzG ein Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte, zu der auch die von dem Anstaltsarzt zu führenden Krankenunterlagen gehören, zusteht, wenn er - zu Recht - geltend macht, daß aufgrund bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er deswegen auf unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; Arloth/Lückemann StVollzG § 185 Rdn. 6). Dem Wortlaut des § 185 StVollzG ist zu entnehmen, daß das Akteneinsichtsrecht nicht uneingeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden soll. Daß es der Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf, folgt auch aus dem Hinweis auf § 19 BDSG (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; zum Akteneinsichtsrecht bzgl. Krankenunterlagen im Maßregelvollzug: BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 2006 - 2 BVR 443/02 -).
Diese Rechtsprechung zur Einsichtnahme in Krankenakten läßt sich aber vorliegend nicht heranziehen, da nicht die Einsichtnahme, sondern die Herausgabe begehrt wird (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Februar 2003 - 5 Ws 444/02 Vollz -). Die endgültige Herausgabe scheidet aus, weil die Röntgenbilder nicht im Eigentum des Gefangenen stehen.
2. Die Aufbewahrung und vorübergehende Herausgabe von Röntgenbildern ist durch die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlungen (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 geregelt. Sie ist für den von ihr normierten Bereich die speziellere Regelung gegenüber § 185 StVollzG, zu dem sich die Begründung der Rechtsbeschwerde fast ausschließlich verhält.
Nach § 28 Abs. 3 RöV sind Röntgenbilder zehn Jahre nach der letzten Untersuchung vom Arzt aufzubewahren. Diese Röntgenbilder sind gemäß § 28 Abs. 8 RöV einem den Patienten später behandelnden Arzt auf dessen Verlangen vorübergehend zu überlassen. Eine Aushändigung an die untersuchte Person ist nach dieser Regelung nur zur Weiterleitung an einen später behandelnden Arzt vorgesehen. Nach der amtlichen Begründung (vgl. Peinsipp/Roos/Weimer, RöV 5. Aufl. S.187) soll durch diese Regelung unnötiges Mehrfachröntgen vermieden werden. Der Arzt soll sich nicht durch die Weitergabe der Unterlagen seiner Aufbewahrungspflicht entledigen können.
Daß diese Voraussetzungen einer Herausgabe an einen Arzt oder zur Weiterleitung an einen solchen vorliegend nicht hinreichend dargelegt wurden, hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt. Die Ärzte, die für den Gefangenen verschiedene Atteste ausgestellt haben, haben die Röntgenbilder jedenfalls nicht angefordert. Weiterhin ist nicht ersichtlich, daß eine konkrete Behandlung des Gefangenen durch einen anderen Arzt bevorsteht. Deshalb kann der Gefangene auch keine Herausgabe der Röntgenbilder an seine Rechtsanwältin verlangen, zumal da auch nicht der Sonderfall vorliegt, in dem nach abgeschlossener Behandlung das Vorliegen eines Kunstfehlers geltend gemacht wird und im Falle der Verweigerung der Herausgabe Beweismittel fehlen würden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ein Herausgabeanspruch aus dem privatrechtlichen Behandlungsvertrag bestehen (vgl. OLG München NJW 2001, 2806). So liegen die Dinge hier aber schon deshalb nicht, weil kein privatrechtlicher Behandlungsvertrag besteht.
Der Senat übersieht bei seiner Entscheidung nicht, daß Ärzte außerhalb des Vollzuges dazu neigen, Röntgenaufnahmen - teilweise auch unaufgefordert - an den Patienten herauszugeben. Allerdings ist das Arzt - Patientenverhältnis ein privatrechtliches und der Arzt muß die Verantwortung für die Herausgabe entgegen der RöV übernehmen. Zwischen einem Gefangenen und einem Anstaltsarzt besteht aber keine vertragliche Beziehung, sondern ein öffentlich - rechtliches Verhältnis (vgl. Senat ZfStrVo 1986, 86). Von einer Behörde kann indes nicht erwartet werden, daß sie die Röntgenbilder entgegen der bestehenden Röntgenverordnung herausgibt und dafür auch noch die Verantwortung übernimmt. Sie hat sich vielmehr strikt an "Recht und Gesetz" zu halten und hätte einem Antrag auf Herausgabe der Röntgenbilder an oder für einen behandelnden Arzt auch ohne dieses Verfahren entsprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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